Seit August 2007 bin ich ein „Von der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen“.
Auftraggeber, wenn es um die Erstellung von Gerichtsgutachten geht, sind:
- Oberlandesgerichte
- Landgerichte
- Amtsgerichte
Meine Gutachten unterstützen Richterinnen und Richter dabei, über einen Rechtsstreit entscheiden zu können.
Streitgegenstand von Prozessparteien, für die ich ein Gerichtsgutachten erstellt hat, waren in der Vergangenheit sehr häufig:
- Ist das vom Unternehmensberater in Rechnung gestellte Honorar angemessen bzw. verkehrsüblich?
- Ist der vom Unternehmensberater in Ansatz gebrachte Zeitaufwand erforderlich gewesen?
- Sind die vom Unternehmensberater erarbeiteten Lösungen individuell für den Existenzgründer bzw. das kleine/mittlere Unternehmen erarbeitet worden? Oder handelt es sich um so genannte „Allgemeinplätze“?
- Ist die vom Unternehmensberater erbrachte Beratungsleistung (Businessplan/Unternehmenskonzept) im Rahmen der Förderprogramme „Beratungszuschuss“ als förderfähig anzusehen?
- Hätte auf Grund der Beratungsleistung des Unternehmensberaters (Businessplan/Unternehmenskonzept) eine Finanzierung (auch im Rahmen öffentlicher Förderprogramme) der Existenzgründung bzw. des Investitionsvorhabens erfolgen können?
- Sind die von einem Unternehmensberater erarbeiteten Finanzpläne (Investitions-/Finanzierungsplan, Umsatz-/Kostenplan, Liquiditätsplan, usw.) als richtig anzusehen?
- Ist der vom Unternehmensberater erstellte Businessplan als völlig unbrauchbar anzusehen?
- Entspricht der vom Unternehmensberater erstellte Businessplan dem Beratungsauftrag?
- Ist eine vom Unternehmensberater durchgeführte Marktanalyse (Marktforschung) als aussagekräftig anzusehen?
- Ist der vom Unternehmensberater in Ansatz gebrachte Zeitaufwand zur Durchführung der Marktanalyse als üblich bzw. angemessen anzusehen?
- Wie hoch ist das Betriebsvermögen eines Unternehmens zu einem gewissen Zeitpunkt?: Bewertung des Betriebsvermögens im Rahmen eines Scheidungsverfahren (Gewinnausgleich im Güterrecht) nach Substanz- oder Ertragswertverfahren.
Es kommt allerdings auch immer wieder vor, dass eine der Prozessparteien eine Versicherungsgesellschaft ist. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten geht es in der Regel um die Beurteilung, ob einem Existenzgründer bzw. einem kleinen und mittleren Unternehmen auf Grund eines bestimmten Ereignisses (Unfall) ein finanzieller Schaden entstandenen ist; Beispiel: „Entgangener Gewinnen“, den eine Versicherungsgesellschaft erstatten soll. Die Erstellung von Gerichtsgutachten ist auch bei solchen Rechtsstreitigkeiten möglich.
Die Ermittlung von „verkehrsüblichen Honoraren“ für beispielsweise Versicherungsmakler, Kfz-Sachverständige, Trainer, Dozenten und Referenten kann auch außerhalb der öffentlichen Bestellung erfolgen.
Um abzuklären, ob ein gerichtlicher Beweisbeschluss dem Fachgebiet des Sachverständigen zugeordnet werden kann, bitten wir Mitarbeiter von Oberlandesgerichten, Landgerichten und Amtsgerichten, telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen.
Neben Gerichtsgutachten erstellt Günter Funk auch so genannte Privatgutachten. Voraussetzung dafür ist, dass sich Streitparteien (Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen, Unternehmensberater, Versicherungsgesellschaften) für eine außergerichtliche Lösung ihrer Differenzen entschieden haben. In diesem Fall können die jeweiligen Parteien versuchen, auf Basis des Privatgutachtens eine Schlichtung herbeizuführen.
Wenn Sie an der Erstellung eines Privatgutachtens interessiert sind, dann nehmen Sie über das folgende Onlineformular einfach Kontakt mit uns auf: